Baubewilligung im vereinfachten Verfahren gem. § 10 BauPolG

Erforderliche Beilagen für das vereinfachte Verfahren: (1-fach)

  • amtlich beglaubigter Grundbuchsauszug oder Amtsbestätigung, woraus die Eigentümer des Grundstückes ersehen werden können (diese Unterlage darf nicht älter als 3 Monate sein)
  • ggf. Abschrift der Bauplatzerklärung mit Lageplan
  • soweit eine Zustimmung der Parteien zu einer baubewilligungspflichtigen Maßnahme vorliegt, hat der Bewilligungswerber dies im Ansuchen bekannt zu geben und das nach § 7 Abs. 9 BauPolG festgelegte Formular „Z 2“  anzuschließen
  • ggf. weitere, in Zusammenhang mit der baulichen Maßnahme aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Bewilligungen (z.B. nach naturschutz- und wasserrechtlichen Bestimmungen) gem. § 4 Abs. 3 BauPolG bzw. die Bestätigung, dass die in Betracht kommenden Verfahren anhängig gemacht worden sind
  • ggf. weitere Unterlagen gem. § 5 Abs. 6 und 7 BauPolG lt. Vorschreibung durch die Baubehörde
  • Zustimmungserklärungen der Ver- u. Entsorgungsunternehmungen  

Weitere erforderliche Unterlagen: (3-fach)
Baupläne - diese müssen enthalten:

  • Lageplan 1:500 auf Grundlage der Bauplatzerklärung (Lage des Baues im Bauplatz, Ausweisung der Nachbargrundstücke einschließlich Bauten, ebenso der öffentlichen Verkehrsflächen in diesem Bereich, Einzeichnung der Stellplätze für die in der Baubeschreibung errechnete Anzahl der PKW-Abstellplätze); zusätzliche Eintragungen: Nordrichtung, auf dem Bauplatz bestehende Bauten, alle hierauf bestehenden Hauptversorgungseinrichtungen (Energie, Wasser, Abwasser, Sicherheitsabstände)
  • Grundriss aller Geschosse mit Angabe des Verwendungszweckes der Räume, Maßstab 1:100
  • Schnitte, insbesondere Stiegenschnitte, Maßstab 1:100
  • Ansichten zur Beurteilung der äußeren Gestalt des Baues mit beabsichtigter Farbgebung, Maßstab 1:100
  • Darstellung der Sammlung und Entsorgungsart der Dach- und Festflächenwässer
  • ggf. Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen udgl.
  • Ein- und Ausfahrten für KFZ’s in die öffentlichen Verkehrsflächen
  • Brandschutzvorkehrungen
  • Kanalprojekt über die Hauskanalanlage mit Lageplan, Längs- und Höhenschnitt (soll im Einvernehmen mit der Gemeinde erstellt werden!)

Baubeschreibung mit den technischen Einzelheiten, den Geschossflächen bzw. der Baumassenzahl, dem umbauten Raum, der verbauten Fläche sowie bei Wohnbauten der Berechnung der Wohnnutzfläche der baulichen Maßnahme, sowie die Bodenverhältnisse des Bauplatzes.

Abfallwirtschaftskonzept bei Bauvorhaben mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³ über die Vermeidung und ordnungsgemäße Trennung und Behandlung der bei der Bauführung anfallenden Abfälle einschließlich der hiefür erforderlichen Unterlagen. Entsorgungsvertrag mit einem Befugten im Falle des Abbruches eines Baues mit mehr als 500 m³ umbauten Raum.

Energieausweis von Bauten die nicht nur unwesentlich beheizt werden und dem Aufenthalt von Menschen dienen gem. § 17a BauPolG.

Bei Zu-, Auf- und Umbauten müssen die Baupläne auch den Altbestand mit bewilligter Widmung des Baues erkennen lassen.

Hinweise zum vereinfachten Bauverfahren 

A) Was kann im vereinfachten Verfahren bewilligt werden?

Gem. § 10 Abs. 1 BauPolG können folgende Maßnahmen im vereinfachten Verfahren bewilligt werden, soweit es sich nicht um bewilligungsfreie Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 und 3 BauPolG handelt:

  1. die Errichtung von Bauten mit einem umbauten Raum von nicht mehr als 4.000 m³ und höchstens drei oberirdischen Geschossen einschließlich solcher Zu- u. Aufbauten, durch die diese Größe und Höhe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gem. § 2 Abs. 1 Z 2 von solchen Bauten;
  2. die erhebliche Änderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 und 4  von unter Z 1 fallenden Bauten und technischen Einrichtungen;
  3. die Änderung der Art des Verwendungszweckes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und unter Z 1 fallenden Bauten oder Teilen davon, wenn die Bewilligung der Errichtung des Baues oder Teiles davon mit der neuen Art des Verwendungszweckes im vereinfachten Verfahren zulässig wäre;
  4. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen;
  5. die Errichtung und erhebliche Änderung von Jauche- und Güllegruben;
  6. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw. von KFZ-Abstellplätzen oder Garagen von bzw. in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn sie in Verbindung mit einer nur im vereinfachten Verfahren zu behandelnden Maßnahme steht und nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder ein im § 2 Abs. 1 Z 6a genannter Bescheid vorliegt;
  7. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- u. Abfahrten zu bzw. von KFZ-Stellplätzen sowie von dazu gehörigen Wendeplätzen, die in Verbindung mit einer nur im vereinfachten Verfahren zu behandelnden Maßnahme steht.

Nicht zulässig ist das vereinfachte Verfahren gem. § 10 Abs. 2 BauPolG. für folgende Bauten einschließlich deren Zu- und Aufbauten: Versammlungs- u. Veranstaltungsbauten, Geschäftshäuser, Handelsgroßbetriebe, gastgewerblich genutzte Bauten, Jugend- u. Ferienheime, Pensionisten- u. Seniorenheime, Kranken- u. Kuranstalten, Kindergärten, Horte, Kinderheime, Schulen, Schüler- u. Studentenheime.

B.) Voraussetzung eines befugten Planverfassers

Im vereinfachten Bauverfahren müssen die Unterlagen abweichend von den Bestimmungen des § 5 Abs. 9 zweiter u. dritter Satz von einer hiezu nach den gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst und unterfertigt sein, ausgenommen es handelt sich um zu Wohnbauten gehörige, eingeschossige Nebenanlagen mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m². Der Verfasser der Unterlagen hat ausdrücklich zu bestätigen (§ 10 Abs. 4 BauPolG), dass alle im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden, soweit nicht gleichzeitig um eine Ausnahme davon angesucht wird.

C.) Wie sieht der weitere Verfahrensablauf nach Einbringung des Bauansuchens aus?

Die Baubehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 3 Monate nach Einlangen des Bauansuchens zu entscheiden. Fehlen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von 4 Wochen ab Einlangen des Bauansuchens erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Baubehörde prüft das Ansuchen in bautechnischer Hinsicht nur im Hinblick auf die in § 10 BauPolG Abs. 6 genannten Punkte. Die Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne Baubewilligung ist eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe von bis zu € 25.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis 6 Wochen) zu bestrafen.

Anmerkung:
Die vorstehenden Hinweise geben lediglich einzelne baurechtliche Bestimmungen wieder, auf deren Inhalt seitens der Baubehörde besonders hingewiesen wird; sie ersetzen nicht die Kenntnis aller anderen, mit diesem Verfahren verbundenen baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften durch Antragsteller bzw Bauherrn, Planer, Bauführer und Bauausführenden. 

Land Salzburg, Abteilung 1

Zuständig