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Waldbrandgefahr

Veröffentlichungsdatum16.04.2007Lesedauer1 MinuteKategorienVerordnungen
Verordnung

In den letzten Tagen sind im Bundesland Salzburg und auch im Bezirk Tamsweg Brände entstanden, die von der herrschenden Witterung (Trockenheit auf südseitigen Hängen) begünstigt worden sind.
 
Die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg verbietet daher mit sofortiger Wirkung gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes (FG) 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.g.F.
 
jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich.
 
Dieses Verbot gilt auf sämtlichen Waldflächen des Bezirkes Tamsweg und auf daran angrenzenden Grundflächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), welche einen Gefährdungsbereich für den Wald darstellen.
Insbesondere gilt dieses Verbot für das Abbrennen von Schlagabraum und von Schwendmaterial.
Das Verbot ist befristet bis zum Auftreten stärkerer Niederschläge, welche eine tief­reichende Durchfeuchtung des Waldbodens und damit eine Beseitigung der besonderen Brandgefahr bewirken.

Hinweis:
Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 17 des FG.
 
Der Bezirkshauptmann:
Dr. Robert Kissela