Baubewilligung gemäß § 2 BauPolG

Erforderliche Beilagen zum Baubewilligungsverfahren: (1-fach)

  • amtlich beglaubigter Grundbuchsauszug oder Amtsbestätigung, woraus die Eigentümer des Grundstückes ersehen werden können (darf nicht älter als 3 Monate sein!). 
  • ein vollständiges Verzeichnis der gem. § 7 BauPolG als Parteien in Betracht kommenden Rechtsträger unter Angabe der Parzellennummer sowie der Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke; die Übereinstimmung des Verzeichnisses mit dem Grundbuchsstand ist vom Bewilligungswerber durch eine ausdrückliche Erklärung zu bestätigen. 
  • ggf. Abschrift der Bauplatzerklärung mit Lageplan.
  • soweit eine Zustimmung der Parteien zu einer bewilligungspflichtigen Maßnahme gem. § 7 Abs. 9 BauPolG vorliegt, hat der Bewilligungswerber dies im Ansuchen bekannt zu geben und das nach § 7 Abs. 9 letzter Satz BauPolG festgelegte Formular Z 2 (LGBl 53/1997) anzuschließen. 
  • ggf. weitere, in Zusammenhang mit der baulichen Maßnahme aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Bewilligungen (z.B. nach naturschutz- und wasserrechtlichen Bestimmungen) gem. § 4 Abs. 3 BauPolG bzw. die Bestätigung, dass die in Betracht kommenden Verfahren anhängig gemacht worden sind.
  • ggf. weitere Unterlagen gem. § 5 Abs. 6 und 7 BauPolG lt. Vorschreibung durch die Baubehörde. 

Weitere erforderliche Unterlagen: (3-fach) 
Baupläne - diese müssen enthalten:

  • Lageplan 1:500 auf Grundlage der Bauplatzerklärung (Lage des Baues im Bauplatz, Ausweisung der Nachbargrundstücke einschließlich Bauten, ebenso der öffentlichen Verkehrsflächen in diesem Bereich, Einzeichnung der Stellplätze für die in der Baubeschreibung errechnete Anzahl der PKW-Abstellplätze); zusätzliche Eintragungen: Nordrichtung, auf dem Bauplatz bestehende Bauten, alle hierauf bestehenden Hauptversorgungseinrichtungen (Energie, Wasser, Abwasser, Sicherheitsabstände)
  • Grundriss aller Geschosse mit Angabe des Verwendungszweckes der Räume, Maßstab 1:100 
  • Schnitte, insbesondere Stiegenschnitte, Maßstab 1:100
  • Ansichten zur Beurteilung der äußeren Gestalt des Baues mit beabsichtigter Farbgebung, Maßstab 1:100 
  • Darstellung der Sammlung und Entsorgungsart der Dach- und Festflächenwässer 
  • ggf. Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen udgl.
  • Ein- und Ausfahrten für KFZ’s in die öffentlichen Verkehrsflächen
  • Brandschutzvorkehrungen
  • Kanalprojekt über die Hauskanalanlage mit Lageplan, Längs- und Höhenschnitt (soll im Einvernehmen mit der Gemeinde erstellt werden!)

Baubeschreibung mit den technischen Einzelheiten, den Geschossflächen bzw. der Baumassenzahl, dem umbauten Raum, der verbauten Fläche sowie bei Wohnbauten der Berechnung der Wohnnutzfläche der baulichen Maßnahme, sowie die Bodenverhältnisse des Bauplatzes.

Abfallwirtschaftskonzept bei Bauvorhaben mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³ über die Vermeidung und ordnungsgemäße Trennung und Behandlung der bei der Bauführung anfallenden Abfälle einschließlich der hiefür erforderlichen Unterlagen. Entsorgungsvertrag mit einem Befugten im Falle des Abbruches eines Baues mit mehr als 500 m³ umbauten Raum.

Energieausweis von Bauten die nicht nur unwesentlich beheizt werden und dem Aufenthalt von Menschen dienen gem. § 17a BauPolG.

Bei Zu-, Auf- und Umbauten müssen die Baupläne auch den Altbestand mit bewilligter Widmung des Baues erkennen lassen.

Hinweise zum Baubewilligungsverfahren 

A.) Wofür ist eine Baubewilligung erforderlich?
 
Für folgende bauliche Maßnahmen - soweit diese nicht bewilligungsfrei (§ 2 Abs. 2 und 3 BauPolG) sind, oder im vereinfachten Verfahren bewilligt werden können (§ 10 Abs. 1 BauPolG) - ist eine Baubewilligung im ordentlichen Verfahren erforderlich (§ 2 Abs. 1 bzw. § 10 Abs. 2 BauPolG):

  1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
  2. Die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder sonstige Belange nach § 1 Abs. 1 BauTG erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;
  3. Die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;
  4. Die sonstige Änderung von Bauten und techn. Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des § 1 Abs. 1 BauTG erheblich zu beeinflussen;
  5. Die Änderung des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen;
  6. Der Abbruch von Bauten (ausgenommen freistehende Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m³)
    a)      die Errichtung oder erhebliche Änderung von Ein- u. Ausfahrten zu bzw. von KFZ-Abstellplätzen oder Garagen von bzw. in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht die Zustimmung des Straßenerhalters mittels Bescheid gemäß § 26 Abs. 2 bzw. § 28 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes 1972 vorliegt;
    b)       Die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- u. Abfahrten zu bzw. von KFZ-Stellplätzen und von dazu gehörigen Wendeplätzen;
  7. Die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,50 m übersteigen;
    a) die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- u. Futtermauern von mehr als 1,50 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht; 
  8. die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m² übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig benutzt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht.

B.) Voraussetzung eines befugten Planverfassers:

Im Baubewilligungsverfahren müssen für Bauführungen gem. § 2 Abs. 1 Z 1 BauPolG mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m³ (§ 5 Abs. 9 BauPolG) die Unterlagen von einer hierzu nach den gewerberechtlichen oder sonstigen Vorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst und unterfertigt sein. Der Verfasser ist gegenüber die Baubehörde für die Richtigkeit der Unterlagen haftbar!

C.) Wie sieht der weitere Verfahrensablauf nach Einbringung des Bauansuchens aus?

Über das Bauansuchen ist nach Durchführung der Vorprüfung und des Ermittlungsverfahrens (ggf. einschließlich einer mündlichen Verhandlung) durch Bescheid der Baubehörde zu entscheiden. Die Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne Vorliegen einer Baubewilligung ist eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu  €  25.000,--  (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis 6 Wochen) zu bestrafen.
 
Anmerkung:
Die vorstehenden Hinweise geben lediglich einzelne baurechtliche Bestimmungen wieder, auf deren Inhalt seitens der Baubehörde besonders hingewiesen wird; sie ersetzen nicht die Kenntnis aller anderen, mit diesem Verfahren verbundenen baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften durch Antragsteller bzw Bauherrn, Planer, Bauführer und Bauausführenden.
 
 

Land Salzburg, Abteilung 1

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